CRA-Glossar
40 Begriffe der Cyberresilienz-Verordnung (CRA), wie sie das Amtsblatt definiert, auf Englisch, Deutsch und Französisch.
40 Begriffe
Quelle: Verordnung (EU) 2024/2847, geprüft am 18. Oktober 2026
- Definition
- Bestimmung
- Auszug
40 Begriffe in drei Sprachen
Produkt und Geltungsbereich
| DE: Deutsch | EN: Englisch | FR: Französisch | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Produkt mit digitalen Elementen | product with digital elements | produit comportant des éléments numériques | Art. 3(1) |
| Datenfernverarbeitung | remote data processing | traitement de données à distance | Art. 3(2) |
| Komponente | component | composant | Art. 3(6) |
| Zweckbestimmung | intended purpose | utilisation prévue | Art. 3(23) |
| wichtige Produkte mit digitalen Elementen | important products with digital elements | produits importants comportant des éléments numériques | Art. 7(1)-(2) |
| Klasse I | Class I | Classe I | Anhang III, Klasse I |
| Klasse II | Class II | Classe II | Anhang III, Klasse II |
| kritische Produkte mit digitalen Elementen | critical products with digital elements | produits critiques comportant des éléments numériques | Art. 8(1)-(2) |
Rollen
| DE: Deutsch | EN: Englisch | FR: Französisch | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Hersteller | manufacturer | fabricant | Art. 3(13) |
| Bevollmächtigter | authorised representative | mandataire | Art. 3(15) |
| Einführer | importer | importateur | Art. 3(16) |
| Händler | distributor | distributeur | Art. 3(17) |
Markt und Konformität
| DE: Deutsch | EN: Englisch | FR: Französisch | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Inverkehrbringen / in den Verkehr bringen | placing on the market | mise sur le marché | Art. 3(21) |
| Bereitstellung auf dem Markt | making available on the market | mise à disposition sur le marché | Art. 3(22) |
| grundlegende Cybersicherheitsanforderungen | essential cybersecurity requirements | exigences essentielles de cybersécurité | Anhang I |
| Konformitätsbewertung | conformity assessment | évaluation de la conformité | Art. 3(27) |
| notifizierte Stelle | notified body | organisme notifié | Art. 3(29) |
| harmonisierte Norm | harmonised standard | norme harmonisée | Art. 3(36) |
| EU-Konformitätserklärung | EU declaration of conformity | déclaration UE de conformité | Art. 28(1) |
| CE-Kennzeichnung | CE marking | marquage CE | Art. 3(31) |
| technische Dokumentation | technical documentation | documentation technique | Art. 31(1) |
| wesentliche Änderung | substantial modification | modification substantielle | Art. 3(30) |
Umgang mit Schwachstellen
| DE: Deutsch | EN: Englisch | FR: Französisch | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Cybersicherheitsrisiko | cybersecurity risk | risque de cybersécurité | Art. 3(37) |
| Schwachstelle | vulnerability | vulnérabilité | Art. 3(40) |
| ausnutzbare Schwachstelle | exploitable vulnerability | vulnérabilité exploitable | Art. 3(41) |
| Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen | incident having an impact on the security of the product with digital elements | incident ayant des répercussions sur la sécurité du produit comportant des éléments numériques | Art. 3(44) |
| Software-Stückliste | software bill of materials | nomenclature des logiciels | Art. 3(39) |
| Sicherheitsaktualisierung | security update | mise à jour de sécurité | Anhang I Teil II(2) und (8) |
| Unterstützungszeitraum | support period | période d’assistance | Art. 3(20) |
| Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen | policy on coordinated vulnerability disclosure | politique de divulgation coordonnée des vulnérabilités | Anhang I Teil II(5) |
| zentrale Anlaufstelle | single point of contact | point de contact unique | Art. 13(17) |
| sichere Standardkonfiguration | secure by default configuration | configuration de sécurité par défaut | Anhang I Teil I(2)(b) |
| Informationen und Anleitungen für den Nutzer | information and instructions to the user | informations et instructions destinées à l’utilisateur | Anhang II |
Meldungen nach Art. 14
| DE: Deutsch | EN: Englisch | FR: Französisch | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| aktiv ausgenutzte Schwachstelle | actively exploited vulnerability | vulnérabilité activement exploitée | Art. 3(42) |
| schwerwiegender Sicherheitsvorfall | severe incident having an impact on the security of the product with digital elements | incident grave ayant des répercussions sur la sécurité du produit comportant des éléments numériques | Art. 14(3), (5) |
| Frühwarnung (über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle) | early warning notification (of an actively exploited vulnerability) | alerte précoce (de vulnérabilité activement exploitée) | Art. 14(2)(a) |
| Meldung von Schwachstellen | vulnerability notification | notification de vulnérabilité | Art. 14(2)(b) |
| Abschlussbericht | final report | rapport final | Art. 14(2)(c) |
| als Koordinator benanntes CSIRT | CSIRT designated as coordinator | CSIRT désigné comme coordinateur | Art. 3(51) |
| einheitliche Meldeplattform | single reporting platform | plateforme unique de signalement | Art. 16(1) |
Begriffsfallen
Formulierungen, die in Anbieterunterlagen und Übersetzungen vorkommen, aber nicht im Amtsblatt, und der amtliche Begriff in jeder Sprache.
Häufig geschrieben
Importeur
Im Amtsblatt
- EN: Englisch
- importer
- DE: Deutsch
- Einführer
- FR: Französisch
- importateur
Das deutsche Amtsblatt verwendet den amtlichen Begriff 21-mal und das andere Wort kein einziges Mal (Art. 3 Nr. 16).
Lesen: Einführer
Häufig geschrieben
Cyberresilienzgesetz
Im Amtsblatt
- EN: Englisch
- Regulation (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act)
- DE: Deutsch
- Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung)
- FR: Französisch
- règlement (UE) 2024/2847 (règlement sur la cyberrésilience)
Die CRA ist eine Verordnung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; die deutsche und die französische Kurzbezeichnung bringen dies zum Ausdruck, und das Wort für ein nationales Gesetz kommt nicht vor.
Häufig geschrieben
zentrale Meldeplattform, SRP
Im Amtsblatt
- EN: Englisch
- single reporting platform
- DE: Deutsch
- einheitliche Meldeplattform (Art. 16)
- FR: Französisch
- plateforme unique de signalement (art. 16)
Im deutschen Text gehört „zentrale“ zur zentralen Anlaufstelle des Herstellers (Art. 13 Abs. 17); die ENISA-Plattform nach Art. 16 ist die einheitliche, nicht die zentrale Meldeplattform.
Häufig geschrieben
SBOM
Im Amtsblatt
- EN: Englisch
- software bill of materials (SBOM only in EN recitals)
- DE: Deutsch
- Software-Stückliste
- FR: Französisch
- nomenclature des logiciels
Die Abkürzung erscheint nur in drei englischen Erwägungsgründen; der deutsche und der französische Text verwenden durchgehend den ausgeschriebenen Begriff.
Lesen: Software-Stückliste
Häufig geschrieben
Sicherheitslücke, Verwundbarkeit; Patch, Sicherheitsupdate
Im Amtsblatt
- EN: Englisch
- vulnerability; security update
- DE: Deutsch
- Schwachstelle; Sicherheitsaktualisierung
- FR: Französisch
- vulnérabilité; mise à jour de sécurité
Das erste deutsche Wort kommt im deutschen Text überhaupt nicht vor; Patch erscheint nur in den Erwägungsgründen und in Anhang I Teil II Nr. 4. Die Begriffe der Bestimmungen stehen rechts.
Häufig geschrieben
Supportzeitraum, Supportende, 10 Jahre Support; période de support
Im Amtsblatt
- EN: Englisch
- support period
- DE: Deutsch
- Unterstützungszeitraum (Art. 3 Nr. 20; Art. 13(8))
- FR: Französisch
- période d’assistance
Der Hersteller legt den Unterstützungszeitraum fest; er beträgt mindestens fünf Jahre, sofern nicht zu erwarten ist, dass das Gerät kürzer genutzt wird (Art. 13 Abs. 8). Die zehn Jahre in Art. 13 Abs. 9 und 13 betreffen die Verfügbarkeit von Sicherheitsaktualisierungen und die Aufbewahrung von Unterlagen.
Lesen: Unterstützungszeitraum
Häufig geschrieben
benannte Stelle
Im Amtsblatt
- EN: Englisch
- notified body
- DE: Deutsch
- notifizierte Stelle
- FR: Französisch
- organisme notifié
Im deutschen Text wird das CSIRT mit dem Wort „benannt“ bezeichnet; bei der notifizierten Stelle steht „notifiziert“ (Art. 3 Nr. 29).
Häufig geschrieben
24-hour reporting of every incident
Im Amtsblatt
- EN: Englisch
- early warning notification within 24 h of an actively exploited vulnerability or a severe incident having an impact on the security of the product
- DE: Deutsch
- Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle bzw. einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall (Art. 14(2)(a), (4)(a))
- FR: Französisch
- alerte précoce au plus tard 24 heures après avoir eu connaissance (art. 14, par. 2, point a) et par. 4, point a))
Art. 14 erfasst aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirken; die 24 Stunden gelten für die Frühwarnung, gefolgt von der Meldung innerhalb von 72 Stunden und dem Abschlussbericht. Andere Sicherheitsvorfälle und Beinahe-Vorfälle können freiwillig gemeldet werden (Art. 15).
Lesen: Frühwarnung (über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle), schwerwiegender Sicherheitsvorfall, aktiv ausgenutzte Schwachstelle
Häufig geschrieben
end user, Endnutzer, Endkunde, utilisateur final
Im Amtsblatt
- EN: Englisch
- user (undefined); consumer (Art. 3(18))
- DE: Deutsch
- Nutzer; Verbraucher
- FR: Französisch
- utilisateur; consommateur
Die Verordnung verwendet in keiner der drei Sprachen den Begriff Endnutzer und definiert Nutzer nicht; Geschäftskunden sind gewerbliche Nutzer und Privatkunden Verbraucher (Art. 3 Nr. 18).
A
Abschlussbericht
final report rapport finalFür Gerätehersteller
Bei einer Schwachstelle spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht; bei einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt, innerhalb eines Monats nach der Meldung des Sicherheitsvorfalls.
BestimmungArt. 14(2)(c) (Schwachstellen); Art. 14(4)(c) (Sicherheitsvorfälle) auf EUR-Lex
sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht, einen Abschlussbericht, der mindestens Folgendes enthält: i) eine Beschreibung der Schwachstelle, einschließlich ihres Schweregrads und ihrer Auswirkungen, ii) falls verfügbar, Informationen über jeden böswilligen Akteur, der die Schwachstelle ausgenutzt hat oder ausnutzt, iii) Informationen über die Sicherheitsaktualisierung oder andere Korrekturmaßnahmen, die zur Behebung der Schwachstelle zur Verfügung gestellt wurden.
aktiv ausgenutzte Schwachstelle
actively exploited vulnerability vulnérabilité activement exploitéeFür Gerätehersteller
Eine Schwachstelle, für die verlässliche Nachweise belegen, dass ein böswilliger Akteur sie ohne Zustimmung des Systemeigners in einem System ausgenutzt hat; sie löst die Meldepflicht nach Art. 14 Abs. 1 aus. Ein Listeneintrag oder ein Befund ist ein Signal; ob verlässliche Nachweise vorliegen, bewertet der Hersteller.
DefinitionArt. 3(42) auf EUR-Lex
„aktiv ausgenutzte Schwachstelle“ eine Schwachstelle, zu der verlässliche Nachweise dafür vorliegen, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ohne Zustimmung des Systemeigners ausgenutzt hat;
ausnutzbare Schwachstelle
exploitable vulnerability vulnérabilité exploitableFür Gerätehersteller
Eine Schwachstelle, die ein Angreifer unter praktischen Betriebsbedingungen tatsächlich ausnutzen könnte; nach Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. a müssen Geräte ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen bereitgestellt werden.
DefinitionArt. 3(41) auf EUR-Lex
„ausnutzbare Schwachstelle“ eine Schwachstelle, die von einem unbefugten Dritten unter praktischen Betriebsbedingungen wirksam genutzt werden kann;
B
Bereitstellung auf dem Markt
making available on the market mise à disposition sur le marchéFür Gerätehersteller
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
DefinitionArt. 3(22) auf EUR-Lex
„Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
C
CE-Kennzeichnung
CE marking marquage CEFür Gerätehersteller
Die Kennzeichnung, mit der der Hersteller angibt, dass das Gerät und seine Verfahren Anhang I sowie den anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, die diese Kennzeichnung vorsehen.
DefinitionArt. 3(31) auf EUR-Lex
„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die ein Hersteller erklärt, dass ein Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I und anderen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung genügen;
als Koordinator benanntes CSIRT
CSIRT designated as coordinator CSIRT désigné comme coordinateurFür Gerätehersteller
Das nationale als Koordinator benannte CSIRT, das zusammen mit der ENISA die Meldungen des Herstellers nach Art. 14 erhält; Art. 14 Abs. 7 legt fest, aus welchem Mitgliedstaat dieses CSIRT stammt.
DefinitionArt. 3(51); Art. 14(1), (7) auf EUR-Lex
„als Koordinator benanntes CSIRT“ ein CSIRT, das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als Koordinator benannt wurde.
Cybersicherheitsrisiko
cybersecurity risk risque de cybersécuritéFür Gerätehersteller
Der mögliche Verlust oder die mögliche Störung durch einen Sicherheitsvorfall, ausgedrückt als Kombination aus Ausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit; die Grundlage der Risikobewertung nach Art. 13 Abs. 2.
DefinitionArt. 3(37) auf EUR-Lex
„Cybersicherheitsrisiko“ das Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfalls zum Ausdruck gebracht wird;
D
Datenfernverarbeitung
remote data processing traitement de données à distanceFür Gerätehersteller
Die Serverseite, die der Hersteller selbst konzipiert hat oder unter seiner Verantwortung konzipieren ließ, wenn eine Funktion des Geräts ohne sie ausfallen würde.
DefinitionArt. 3(2) auf EUR-Lex
„Datenfernverarbeitung“ entfernt stattfindende Datenverarbeitung, für die eine Software vom Hersteller selbst oder unter dessen Verantwortung konzipiert und entwickelt wird und ohne die das Produkt mit digitalen Elementen eine seiner Funktionen nicht erfüllen könnte;
E
Einführer
importer importateurFür Gerätehersteller
Eine in der Union ansässige Person oder ein dort ansässiges Unternehmen, die oder das ein Gerät mit dem Namen oder der Marke eines außerhalb der Union ansässigen Herstellers auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
DefinitionArt. 3(16) auf EUR-Lex
„Einführer“ eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt;
einheitliche Meldeplattform
single reporting platform plateforme unique de signalementFür Gerätehersteller
Die von ENISA eingerichtete und betriebene Plattform, über die Meldungen nach Art. 14 das als Koordinator benannte CSIRT und ENISA gleichzeitig erreichen (Art. 14 Abs. 1).
BestimmungArt. 16(1); Art. 14(1), (3); Art. 15 auf EUR-Lex
Für die Zwecke der Meldungen gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze1 und 2 und zur Vereinfachung der Meldepflichten der Hersteller richtet die ENISA eine einheitliche Meldeplattform ein. Der laufende Betrieb dieser einheitlichen Meldeplattform wird von der ENISA gesteuert und aufrechterhalten. Die Architektur der einheitlichen Meldeplattform muss es den Mitgliedstaaten und der ENISA ermöglichen, ihre eigenen Endpunkte für die elektronische Meldung einzurichten.
EU-Konformitätserklärung
EU declaration of conformity déclaration UE de conformitéFür Gerätehersteller
Das vom Hersteller nach Art. 13 Abs. 12 erstellte Dokument, das festhält, dass die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen aus Anhang I nachgewiesen wurde; das Muster steht in Anhang V.
BestimmungArt. 28(1); Art. 13(12), (20); Anhang V (Muster), Anhang VI (vereinfacht) auf EUR-Lex
Die EU-Konformitätserklärung wird vom Hersteller gemäß Artikel 13 Absatz 12 ausgestellt und besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I nachgewiesen worden ist.
F
Frühwarnung (über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle)
early warning notification (of an actively exploited vulnerability) alerte précoce (de vulnérabilité activement exploitée)Für Gerätehersteller
Die erste Meldung, innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller von einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt, Kenntnis erlangt hat; gegebenenfalls sind die Mitgliedstaaten anzugeben, in denen das Gerät bereitgestellt wurde.
BestimmungArt. 14(2)(a); bei Sicherheitsvorfällen Art. 14(4)(a) auf EUR-Lex
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat, eine Frühwarnung über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle unter Angabe der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen des Herstellers seiner Kenntnis nach bereitgestellt wurde;
G
grundlegende Cybersicherheitsanforderungen
essential cybersecurity requirements exigences essentielles de cybersécuritéFür Gerätehersteller
Anhang I besteht aus zwei Teilen: Teil I betrifft die Eigenschaften des Geräts selbst, etwa eine sichere Standardkonfiguration und den Schutz gespeicherter und übertragener Daten; Teil II betrifft die Behandlung von Schwachstellen durch den Hersteller, einschließlich der Software-Stückliste und der Sicherheitsaktualisierungen.
BestimmungAnhang I (Teil I und Teil II); Art. 3(27); Art. 13(1), (8) auf EUR-Lex
Produkte mit digitalen Elementen werden so konzipiert, entwickelt und hergestellt, dass sie angesichts der Risiken ein angemessenes Cybersicherheitsniveau gewährleisten.
H
Händler
distributor distributeurFür Gerätehersteller
Ein Wiederverkäufer oder Großhändler in der Lieferkette, der das Gerät bereitstellt, ohne seine Eigenschaften zu ändern; weder Hersteller noch Einführer.
DefinitionArt. 3(17) auf EUR-Lex
„Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt mit digitalen Elementen ohne Änderung seiner Eigenschaften auf dem Unionsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
harmonisierte Norm
harmonised standard norme harmoniséeFür Gerätehersteller
Eine Norm nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; ihre Anwendung begründet eine Konformitätsvermutung für die von ihr abgedeckten Anforderungen (Art. 27 Abs. 1).
DefinitionArt. 3(36) auf EUR-Lex
„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
Hersteller
manufacturer fabricantFür Gerätehersteller
Wer das Gerät unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 13), auch wenn andere es entworfen oder hergestellt haben; ein Entwicklungsdienstleister ist in der Regel nicht der Hersteller.
DefinitionArt. 3(13) auf EUR-Lex
„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich;
I
Informationen und Anleitungen für den Nutzer
information and instructions to the user informations et instructions destinées à l’utilisateurFür Gerätehersteller
Die Informationen nach Anhang II, die dem Gerät in Papierform oder elektronisch beigefügt sind, einschließlich der zentralen Anlaufstelle, des Enddatums des Unterstützungszeitraums und, falls der Hersteller die Software-Stückliste bereitstellt, ihres Fundorts.
BestimmungAnhang II; Art. 13(18) auf EUR-Lex
Die Hersteller gewährleisten, dass den Produkten mit digitalen Elementen die in Anhang II genannten Informationen und Anleitungen für den Nutzer in Papierform oder elektronischer Form beigefügt sind.
Inverkehrbringen / in den Verkehr bringen
placing on the market mise sur le marchéFür Gerätehersteller
Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, im Unterschied zur Bereitstellung auf dem Markt, die auch jede spätere Abgabe umfasst.
DefinitionArt. 3(21) auf EUR-Lex
„Inverkehrbringen“ bzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt;
K
Klasse I
Class I Classe IFür Gerätehersteller
Klasse I in Anhang III nennt unter 19 Positionen Netzschnittstellen, Betriebssysteme, Router und Modems, Mikroprozessoren und Mikrocontroller mit sicherheitsrelevanten Funktionen sowie Produkte für die intelligente häusliche Umgebung mit Sicherheitsfunktionen; Art. 32 Abs. 2 legt das Bewertungsverfahren fest.
AuszugAnhang III, Klasse I auf EUR-Lex
- physische und virtuelle Netzschnittstellen
- Betriebssysteme
- Router, Modems für die Internetanbindung und Switches
- Mikroprozessoren mit sicherheitsrelevanten Funktionen
- Mikrocontroller mit sicherheitsrelevanten Funktionen
- anwendungsspezifische integrierte Schaltungen (ASIC) und FPGA (Field Programmable Gate Array) mit sicherheitsrelevanten Funktionen [...]
- Produkte für die intelligente häusliche Umgebung mit Sicherheitsfunktionen, einschließlich intelligenter Türschlösser, Sicherheitskameras, Babyüberwachungssysteme und Alarmanlagen
Klasse II
Class II Classe IIFür Gerätehersteller
Klasse II in Anhang III nennt Hypervisoren und Container-Runtime-Systeme, Firewalls und Intrusion-Detection-Systeme oder Intrusion-Prevention-Systeme sowie manipulationssichere Mikroprozessoren und Mikrocontroller; Art. 32 Abs. 3 legt das Bewertungsverfahren fest, ohne die Möglichkeit einer internen Kontrolle.
AuszugAnhang III, Klasse II auf EUR-Lex
- Hypervisoren und Container-Runtime-Systeme, die eine virtualisierte Ausführung von Betriebssystemen und ähnlichen Umgebungen unterstützen
- Firewalls, Intrusion-Detection-Systeme und Intrusion-Prevention-Systeme
- manipulationssichere Mikroprozessoren
- manipulationssichere Mikrocontroller
Komponente
component composantFür Gerätehersteller
Software oder Hardware, die zum Einbau in ein elektronisches Informationssystem bestimmt ist: ein Funkmodul, ein Chipsatz mit seiner Firmware, eine Bibliothek im Firmware-Image.
DefinitionArt. 3(6) auf EUR-Lex
„Komponente“ Software oder Hardware, die für die Integration in ein elektronisches Informationssystem bestimmt ist;
Konformitätsbewertung
conformity assessment évaluation de la conformitéFür Gerätehersteller
Das Verfahren zur Prüfung, ob das Gerät die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen aus Anhang I erfüllt (Art. 32); die verpflichtende Konformitätsbewertung nach der CRA gilt ab dem 11. Dezember 2027.
DefinitionArt. 3(27) auf EUR-Lex
„Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem überprüft wird, ob die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erfüllt werden;
kritische Produkte mit digitalen Elementen
critical products with digital elements produits critiques comportant des éléments numériquesFür Gerätehersteller
Anhang IV nennt drei Kategorien: Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen, Smart-Meter-Gateways sowie andere Geräte für fortgeschrittene Sicherheitszwecke und Chipkarten oder ähnliche Geräte einschließlich Sicherheitselementen; Art. 8 erlaubt der Kommission, dafür ein europäisches Cybersicherheitszertifikat zu verlangen.
AuszugArt. 8(1)-(2); Anhang IV auf EUR-Lex
- Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen
- Smart-Meter-Gateways in intelligenten Messsystemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sowie andere Geräte für fortgeschrittene Sicherheitszwecke, einschließlich der sicheren Kryptoverarbeitung
- Chipkarten oder ähnliche Geräte, einschließlich Sicherheitselemente
M
Meldung von Schwachstellen
vulnerability notification notification de vulnérabilitéFür Gerätehersteller
Die zweite Meldung, innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller Kenntnis erlangt hat: allgemeine Informationen über das Gerät, die Art der Ausnutzung und der Schwachstelle, die ergriffenen Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen und diejenigen, die Nutzer ergreifen können. Bei Sicherheitsvorfällen: die Meldung des Sicherheitsvorfalls nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b.
BestimmungArt. 14(2)(b); bei Sicherheitsvorfällen Art. 14(4)(b) (Meldung des Sicherheitsvorfalls) auf EUR-Lex
sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller Kenntnis von der aktiv ausgenutzten Schwachstelle erlangt hat, eine Meldung von Schwachstellen, die allgemeine Informationen, soweit verfügbar, über das betreffende Produkt mit digitalen Elementen, über die allgemeine Art der Ausnutzung und der betreffenden Schwachstelle sowie über alle ergriffenen Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen sowie Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen, die Nutzer ergreifen können, enthält und in der gegebenenfalls auch angegeben wird, als wie sensibel der Hersteller die gemeldeten Informationen ansieht;
N
notifizierte Stelle
notified body organisme notifiéFür Gerätehersteller
Eine nach Kapitel IV notifizierte Konformitätsbewertungsstelle; Stellen können seit dem 11. Juni 2026 notifiziert werden, und die verpflichtende Konformitätsbewertung nach der CRA gilt ab dem 11. Dezember 2027.
DefinitionArt. 3(29) auf EUR-Lex
„notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach Artikel 43 dieser Verordnung und anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde;
P
Produkt mit digitalen Elementen
product with digital elements produit comportant des éléments numériquesFür Gerätehersteller
Ein vernetztes Gerät samt der Datenfernverarbeitung, die es zum Funktionieren benötigt; ein separat verkauftes Modul oder eine separat verkaufte Firmwarekomponente ist ein eigenständiges Produkt.
DefinitionArt. 3(1) auf EUR-Lex
„Produkt mit digitalen Elementen“ ein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;
S
Schwachstelle
vulnerability vulnérabilitéFür Gerätehersteller
Eine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion des Geräts, die eine Cyberbedrohung ausnutzen kann, in der Firmware, einer Komponente oder der Hardware selbst; ein Scannerbefund ist ein Signal dafür, dass eine solche Schwachstelle vorliegen könnte.
DefinitionArt. 3(40) auf EUR-Lex
„Schwachstelle“ eine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion eines Produkts mit digitalen Elementen, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann;
schwerwiegender Sicherheitsvorfall
severe incident having an impact on the security of the product with digital elements incident grave ayant des répercussions sur la sécurité du produit comportant des éléments numériquesFür Gerätehersteller
Ein Sicherheitsvorfall, der die Fähigkeit des Geräts beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, sensible oder wichtige Daten oder Funktionen zu schützen, oder der zur Einschleusung oder Ausführung von Schadcode geführt hat oder führen kann; Art. 14 Abs. 5 legt die Kriterien fest, und nach Art. 14 Abs. 3 sind nur schwerwiegende Sicherheitsvorfälle meldepflichtig.
BestimmungArt. 14(3), (5) auf EUR-Lex
Für die Zwecke von Absatz 3 gilt ein Sicherheitsvorfall, der Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen hat, als schwerwiegend, wenn a) er sich negativ auf die Fähigkeit eines Produkts mit digitalen Elementen auswirkt oder auswirken kann, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von sensiblen oder wichtigen Daten oder Funktionen zu schützen, oder b) er zur Einführung oder Ausführung eines böswilligen Codes in einem Produkt mit digitalen Elementen oder im Netzwerk und Informationssystem eines Nutzers des Produkts mit digitalen Elementen geführt hat oder dazu führen kann.
sichere Standardkonfiguration
secure by default configuration configuration de sécurité par défautFür Gerätehersteller
Das Gerät wird mit einer sicheren Standardkonfiguration bereitgestellt und kann in seinen ursprünglichen Zustand zurückgesetzt werden; für ein maßgeschneidertes Produkt kann mit einem gewerblichen Nutzer eine andere Konfiguration vereinbart werden (Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. b).
BestimmungAnhang I Teil I(2)(b) auf EUR-Lex
mit einer sicheren Standardkonfiguration auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern zwischen dem Hersteller und dem gewerblichen Nutzer in Bezug auf ein maßgeschneidertes Produkt mit digitalen Elementen nichts anderes vereinbart wurde, und die Möglichkeit bieten, das Produkt in seinen ursprünglichen Zustand zurückzusetzen,
Sicherheitsaktualisierung
security update mise à jour de sécuritéFür Gerätehersteller
Eine Firmware- oder Softwareaktualisierung, die ein erkanntes Sicherheitsproblem behebt; nach Anhang I Teil II Nr. 8 muss sie unverzüglich und, außer bei entsprechend vereinbarten maßgeschneiderten Produkten, unentgeltlich zusammen mit einem Hinweis verbreitet werden.
BestimmungAnhang I Teil II(2) und (8); Art. 13(9) auf EUR-Lex
dafür sorgen, dass Sicherheitsaktualisierungen, die zur Bewältigung festgestellter Sicherheitsprobleme zur Verfügung stehen, unverzüglich und — sofern zwischen dem Hersteller und dem gewerblichen Nutzer in Bezug auf ein maßgeschneidertes Produkt mit digitalen Elementen nichts anderes vereinbart wurde — kostenlos verbreitet werden, zusammen mit Hinweisen und einschlägigen Informationen, auch über zu treffende mögliche Maßnahmen.
Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen
incident having an impact on the security of the product with digital elements incident ayant des répercussions sur la sécurité du produit comportant des éléments numériquesFür Gerätehersteller
Ein Sicherheitsvorfall, der die Fähigkeit des Geräts beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder Funktionen zu schützen; nach Art. 14 Abs. 3 sind nur schwerwiegende Sicherheitsvorfälle meldepflichtig.
DefinitionArt. 3(44); Art. 14(3), (5) auf EUR-Lex
„Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen“ einen Sicherheitsvorfall, der sich negativ auf die Fähigkeit eines Produkts mit digitalen Elementen auswirkt oder auswirken kann, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder Funktionen zu schützen;
Software-Stückliste
software bill of materials nomenclature des logicielsFür Gerätehersteller
Eine formale Aufzeichnung der Komponenten in der Software des Geräts und ihrer Beziehungen innerhalb der Lieferkette; Anhang I Teil II Nr. 1 verlangt ein maschinenlesbares Format, das mindestens die Abhängigkeiten auf oberster Ebene abdeckt.
DefinitionArt. 3(39); Anhang I Teil II(1); Art. 13(24) auf EUR-Lex
„Software-Stückliste“ eine formale Aufzeichnung der Einzelheiten und Lieferkettenbeziehungen der Komponenten, die in den Softwareelementen eines Produkts mit digitalen Elementen enthalten sind;
Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen
policy on coordinated vulnerability disclosure politique de divulgation coordonnée des vulnérabilitésFür Gerätehersteller
Eine Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen, die der Hersteller aufstellt und umsetzt (Anhang I Teil II Nr. 5); Teil II Nr. 6 verlangt zusätzlich eine Kontaktadresse für die Meldung von Schwachstellen.
eine Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen aufstellen und umsetzen;
T
technische Dokumentation
technical documentation documentation techniqueFür Gerätehersteller
Die Dokumentation darüber, wie das Gerät und die Verfahren des Herstellers Anhang I erfüllen, mit mindestens den Inhalten aus Anhang VII; sie wird zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder für den Unterstützungszeitraum aufbewahrt, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist (Art. 13 Abs. 13).
BestimmungArt. 31(1); Anhang VII; Art. 13(12)-(13) auf EUR-Lex
Die technische Dokumentation enthält alle einschlägigen Daten oder Einzelheiten darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I genügen. Sie enthält zumindest die in Anhang VII genannten Angaben.
U
Unterstützungszeitraum
support period période d’assistanceFür Gerätehersteller
Der Zeitraum, in dem der Hersteller die Schwachstellen des Geräts nach Anhang I Teil II behandeln muss; der Hersteller legt ihn nach Art. 13 Abs. 8 fest.
DefinitionArt. 3(20); Art. 13(8), (9), (19) auf EUR-Lex
„Unterstützungszeitraum“ den Zeitraum, in dem der Hersteller sicherstellen muss, dass die Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden;
W
wesentliche Änderung
substantial modification modification substantielleFür Gerätehersteller
Eine Änderung nach dem Inverkehrbringen, die sich auf die Konformität mit Anhang I Teil I auswirkt oder die bewertete Zweckbestimmung ändert; nach Erwägungsgrund 39 gilt eine Sicherheitsaktualisierung, die lediglich das Risiko senkt, in der Regel nicht als wesentlich.
DefinitionArt. 3(30) auf EUR-Lex
„wesentliche Änderung“ eine Änderung des Produkts mit digitalen Elementen nach dessen Inverkehrbringen, die sich auf die Konformität des Produkts mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I auswirkt oder zu einer Änderung des bestimmungsgemäßen Zwecks, für den das Produkt geprüft wurde, führt;
wichtige Produkte mit digitalen Elementen
important products with digital elements produits importants comportant des éléments numériquesFür Gerätehersteller
Ein Produkt, dessen Kernfunktionen einer der Kategorien aus Anhang III entsprechen, etwa ein Router oder ein Mikrocontroller mit sicherheitsrelevanten Funktionen; es unterliegt den Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 32 Abs. 2 und 3. Art. 7 knüpft den Status an die eigenen Kernfunktionen des Produkts.
BestimmungArt. 7(1)-(2); Anhang III (Klasse I und Klasse II) auf EUR-Lex
Produkte mit digitalen Elementen, die die Kernfunktionen einer in Anhang III aufgeführten Produktkategorie aufweisen, gelten als wichtige Produkte mit digitalen Elementen und unterliegen den in Artikel 32 Absätze 2 und 3 genannten Konformitätsbewertungsverfahren.
Z
zentrale Anlaufstelle
single point of contact point de contact uniqueFür Gerätehersteller
Die eigene Anlaufstelle des Herstellers, über die Nutzer ihn direkt und schnell erreichen können, auch um Schwachstellen des Geräts zu melden; sie wird in den Informationen nach Anhang II genannt. Nicht die Meldeplattform von ENISA.
BestimmungArt. 13(17); Anhang II auf EUR-Lex
Für die Zwecke dieser Verordnung benennen die Hersteller eine zentrale Anlaufstelle, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren, auch um die Meldung von Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen zu erleichtern.
Zweckbestimmung
intended purpose utilisation prévueFür Gerätehersteller
Die vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung, den Verkaufsunterlagen und der technischen Dokumentation angegebene Verwendung, einschließlich des Nutzungskontexts und der Nutzungsbedingungen.
DefinitionArt. 3(23) auf EUR-Lex
„Zweckbestimmung“ die Verwendung, für die ein Produkt mit digitalen Elementen laut Hersteller bestimmt ist, einschließlich der besonderen Nutzungsumstände und Nutzungsbedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation;
Die Meldebegriffe aus Art. 14 in der Praxis: Der Fristenrechner ermittelt aus dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller Kenntnis erlangt hat, die Fristen für 24 Stunden, 72 Stunden und den Abschlussbericht.
