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CRA-Glossar

40 Begriffe der Cyberresilienz-Verordnung (CRA), wie sie das Amtsblatt definiert, auf Englisch, Deutsch und Französisch.

40 Begriffe

Quelle: Verordnung (EU) 2024/2847, geprüft am 18. Oktober 2026

  • Definition
  • Bestimmung
  • Auszug

40 Begriffe in drei Sprachen

Produkt und Geltungsbereich

DE: DeutschEN: EnglischFR: FranzösischFundstelle
Produkt mit digitalen Elementenproduct with digital elementsproduit comportant des éléments numériquesArt. 3(1)
Datenfernverarbeitungremote data processingtraitement de données à distanceArt. 3(2)
KomponentecomponentcomposantArt. 3(6)
Zweckbestimmungintended purposeutilisation prévueArt. 3(23)
wichtige Produkte mit digitalen Elementenimportant products with digital elementsproduits importants comportant des éléments numériquesArt. 7(1)-(2)
Klasse IClass IClasse IAnhang III, Klasse I
Klasse IIClass IIClasse IIAnhang III, Klasse II
kritische Produkte mit digitalen Elementencritical products with digital elementsproduits critiques comportant des éléments numériquesArt. 8(1)-(2)

Rollen

DE: DeutschEN: EnglischFR: FranzösischFundstelle
HerstellermanufacturerfabricantArt. 3(13)
Bevollmächtigterauthorised representativemandataireArt. 3(15)
EinführerimporterimportateurArt. 3(16)
HändlerdistributordistributeurArt. 3(17)

Markt und Konformität

DE: DeutschEN: EnglischFR: FranzösischFundstelle
Inverkehrbringen / in den Verkehr bringenplacing on the marketmise sur le marchéArt. 3(21)
Bereitstellung auf dem Marktmaking available on the marketmise à disposition sur le marchéArt. 3(22)
grundlegende Cybersicherheitsanforderungenessential cybersecurity requirementsexigences essentielles de cybersécuritéAnhang I
Konformitätsbewertungconformity assessmentévaluation de la conformitéArt. 3(27)
notifizierte Stellenotified bodyorganisme notifiéArt. 3(29)
harmonisierte Normharmonised standardnorme harmoniséeArt. 3(36)
EU-KonformitätserklärungEU declaration of conformitydéclaration UE de conformitéArt. 28(1)
CE-KennzeichnungCE markingmarquage CEArt. 3(31)
technische Dokumentationtechnical documentationdocumentation techniqueArt. 31(1)
wesentliche Änderungsubstantial modificationmodification substantielleArt. 3(30)

Umgang mit Schwachstellen

DE: DeutschEN: EnglischFR: FranzösischFundstelle
Cybersicherheitsrisikocybersecurity riskrisque de cybersécuritéArt. 3(37)
SchwachstellevulnerabilityvulnérabilitéArt. 3(40)
ausnutzbare Schwachstelleexploitable vulnerabilityvulnérabilité exploitableArt. 3(41)
Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementenincident having an impact on the security of the product with digital elementsincident ayant des répercussions sur la sécurité du produit comportant des éléments numériquesArt. 3(44)
Software-Stücklistesoftware bill of materialsnomenclature des logicielsArt. 3(39)
Sicherheitsaktualisierungsecurity updatemise à jour de sécuritéAnhang I Teil II(2) und (8)
Unterstützungszeitraumsupport periodpériode d’assistanceArt. 3(20)
Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellenpolicy on coordinated vulnerability disclosurepolitique de divulgation coordonnée des vulnérabilitésAnhang I Teil II(5)
zentrale Anlaufstellesingle point of contactpoint de contact uniqueArt. 13(17)
sichere Standardkonfigurationsecure by default configurationconfiguration de sécurité par défautAnhang I Teil I(2)(b)
Informationen und Anleitungen für den Nutzerinformation and instructions to the userinformations et instructions destinées à l’utilisateurAnhang II

Meldungen nach Art. 14

DE: DeutschEN: EnglischFR: FranzösischFundstelle
aktiv ausgenutzte Schwachstelleactively exploited vulnerabilityvulnérabilité activement exploitéeArt. 3(42)
schwerwiegender Sicherheitsvorfallsevere incident having an impact on the security of the product with digital elementsincident grave ayant des répercussions sur la sécurité du produit comportant des éléments numériquesArt. 14(3), (5)
Frühwarnung (über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle)early warning notification (of an actively exploited vulnerability)alerte précoce (de vulnérabilité activement exploitée)Art. 14(2)(a)
Meldung von Schwachstellenvulnerability notificationnotification de vulnérabilitéArt. 14(2)(b)
Abschlussberichtfinal reportrapport finalArt. 14(2)(c)
als Koordinator benanntes CSIRTCSIRT designated as coordinatorCSIRT désigné comme coordinateurArt. 3(51)
einheitliche Meldeplattformsingle reporting platformplateforme unique de signalementArt. 16(1)

Begriffsfallen

Formulierungen, die in Anbieterunterlagen und Übersetzungen vorkommen, aber nicht im Amtsblatt, und der amtliche Begriff in jeder Sprache.

  • Häufig geschrieben

    Importeur

    Im Amtsblatt

    EN: Englisch
    importer
    DE: Deutsch
    Einführer
    FR: Französisch
    importateur

    Das deutsche Amtsblatt verwendet den amtlichen Begriff 21-mal und das andere Wort kein einziges Mal (Art. 3 Nr. 16).

    Lesen: Einführer

  • Häufig geschrieben

    Cyberresilienzgesetz

    Im Amtsblatt

    EN: Englisch
    Regulation (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act)
    DE: Deutsch
    Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung)
    FR: Französisch
    règlement (UE) 2024/2847 (règlement sur la cyberrésilience)

    Die CRA ist eine Verordnung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; die deutsche und die französische Kurzbezeichnung bringen dies zum Ausdruck, und das Wort für ein nationales Gesetz kommt nicht vor.

  • Häufig geschrieben

    zentrale Meldeplattform, SRP

    Im Amtsblatt

    EN: Englisch
    single reporting platform
    DE: Deutsch
    einheitliche Meldeplattform (Art. 16)
    FR: Französisch
    plateforme unique de signalement (art. 16)

    Im deutschen Text gehört „zentrale“ zur zentralen Anlaufstelle des Herstellers (Art. 13 Abs. 17); die ENISA-Plattform nach Art. 16 ist die einheitliche, nicht die zentrale Meldeplattform.

    Lesen: einheitliche Meldeplattform, zentrale Anlaufstelle

  • Häufig geschrieben

    SBOM

    Im Amtsblatt

    EN: Englisch
    software bill of materials (SBOM only in EN recitals)
    DE: Deutsch
    Software-Stückliste
    FR: Französisch
    nomenclature des logiciels

    Die Abkürzung erscheint nur in drei englischen Erwägungsgründen; der deutsche und der französische Text verwenden durchgehend den ausgeschriebenen Begriff.

    Lesen: Software-Stückliste

  • Häufig geschrieben

    Sicherheitslücke, Verwundbarkeit; Patch, Sicherheitsupdate

    Im Amtsblatt

    EN: Englisch
    vulnerability; security update
    DE: Deutsch
    Schwachstelle; Sicherheitsaktualisierung
    FR: Französisch
    vulnérabilité; mise à jour de sécurité

    Das erste deutsche Wort kommt im deutschen Text überhaupt nicht vor; Patch erscheint nur in den Erwägungsgründen und in Anhang I Teil II Nr. 4. Die Begriffe der Bestimmungen stehen rechts.

    Lesen: Schwachstelle, Sicherheitsaktualisierung

  • Häufig geschrieben

    Supportzeitraum, Supportende, 10 Jahre Support; période de support

    Im Amtsblatt

    EN: Englisch
    support period
    DE: Deutsch
    Unterstützungszeitraum (Art. 3 Nr. 20; Art. 13(8))
    FR: Französisch
    période d’assistance

    Der Hersteller legt den Unterstützungszeitraum fest; er beträgt mindestens fünf Jahre, sofern nicht zu erwarten ist, dass das Gerät kürzer genutzt wird (Art. 13 Abs. 8). Die zehn Jahre in Art. 13 Abs. 9 und 13 betreffen die Verfügbarkeit von Sicherheitsaktualisierungen und die Aufbewahrung von Unterlagen.

    Lesen: Unterstützungszeitraum

  • Häufig geschrieben

    benannte Stelle

    Im Amtsblatt

    EN: Englisch
    notified body
    DE: Deutsch
    notifizierte Stelle
    FR: Französisch
    organisme notifié

    Im deutschen Text wird das CSIRT mit dem Wort „benannt“ bezeichnet; bei der notifizierten Stelle steht „notifiziert“ (Art. 3 Nr. 29).

    Lesen: notifizierte Stelle, als Koordinator benanntes CSIRT

  • Häufig geschrieben

    24-hour reporting of every incident

    Im Amtsblatt

    EN: Englisch
    early warning notification within 24 h of an actively exploited vulnerability or a severe incident having an impact on the security of the product
    DE: Deutsch
    Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle bzw. einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall (Art. 14(2)(a), (4)(a))
    FR: Französisch
    alerte précoce au plus tard 24 heures après avoir eu connaissance (art. 14, par. 2, point a) et par. 4, point a))

    Art. 14 erfasst aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirken; die 24 Stunden gelten für die Frühwarnung, gefolgt von der Meldung innerhalb von 72 Stunden und dem Abschlussbericht. Andere Sicherheitsvorfälle und Beinahe-Vorfälle können freiwillig gemeldet werden (Art. 15).

    Lesen: Frühwarnung (über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle), schwerwiegender Sicherheitsvorfall, aktiv ausgenutzte Schwachstelle

  • Häufig geschrieben

    end user, Endnutzer, Endkunde, utilisateur final

    Im Amtsblatt

    EN: Englisch
    user (undefined); consumer (Art. 3(18))
    DE: Deutsch
    Nutzer; Verbraucher
    FR: Französisch
    utilisateur; consommateur

    Die Verordnung verwendet in keiner der drei Sprachen den Begriff Endnutzer und definiert Nutzer nicht; Geschäftskunden sind gewerbliche Nutzer und Privatkunden Verbraucher (Art. 3 Nr. 18).

    Lesen: Informationen und Anleitungen für den Nutzer

A

  • Abschlussbericht

    final report rapport final

    Für Gerätehersteller

    Bei einer Schwachstelle spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht; bei einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt, innerhalb eines Monats nach der Meldung des Sicherheitsvorfalls.

    BestimmungArt. 14(2)(c) (Schwachstellen); Art. 14(4)(c) (Sicherheitsvorfälle) auf EUR-Lex

    sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht, einen Abschlussbericht, der mindestens Folgendes enthält: i) eine Beschreibung der Schwachstelle, einschließlich ihres Schweregrads und ihrer Auswirkungen, ii) falls verfügbar, Informationen über jeden böswilligen Akteur, der die Schwachstelle ausgenutzt hat oder ausnutzt, iii) Informationen über die Sicherheitsaktualisierung oder andere Korrekturmaßnahmen, die zur Behebung der Schwachstelle zur Verfügung gestellt wurden.

  • aktiv ausgenutzte Schwachstelle

    actively exploited vulnerability vulnérabilité activement exploitée

    Für Gerätehersteller

    Eine Schwachstelle, für die verlässliche Nachweise belegen, dass ein böswilliger Akteur sie ohne Zustimmung des Systemeigners in einem System ausgenutzt hat; sie löst die Meldepflicht nach Art. 14 Abs. 1 aus. Ein Listeneintrag oder ein Befund ist ein Signal; ob verlässliche Nachweise vorliegen, bewertet der Hersteller.

    DefinitionArt. 3(42) auf EUR-Lex

    „aktiv ausgenutzte Schwachstelle“ eine Schwachstelle, zu der verlässliche Nachweise dafür vorliegen, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ohne Zustimmung des Systemeigners ausgenutzt hat;

  • ausnutzbare Schwachstelle

    exploitable vulnerability vulnérabilité exploitable

    Für Gerätehersteller

    Eine Schwachstelle, die ein Angreifer unter praktischen Betriebsbedingungen tatsächlich ausnutzen könnte; nach Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. a müssen Geräte ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen bereitgestellt werden.

    DefinitionArt. 3(41) auf EUR-Lex

    „ausnutzbare Schwachstelle“ eine Schwachstelle, die von einem unbefugten Dritten unter praktischen Betriebsbedingungen wirksam genutzt werden kann;

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B

  • Bereitstellung auf dem Markt

    making available on the market mise à disposition sur le marché

    Für Gerätehersteller

    Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

    DefinitionArt. 3(22) auf EUR-Lex

    „Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

  • Bevollmächtigter

    authorised representative mandataire

    Für Gerätehersteller

    Eine in der Union ansässige Person oder ein dort ansässiges Unternehmen mit einem schriftlichen Auftrag des Herstellers, bestimmte Aufgaben in dessen Namen wahrzunehmen.

    DefinitionArt. 3(15) auf EUR-Lex

    „Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

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C

  • CE-Kennzeichnung

    CE marking marquage CE

    Für Gerätehersteller

    Die Kennzeichnung, mit der der Hersteller angibt, dass das Gerät und seine Verfahren Anhang I sowie den anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, die diese Kennzeichnung vorsehen.

    DefinitionArt. 3(31) auf EUR-Lex

    „CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die ein Hersteller erklärt, dass ein Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I und anderen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung genügen;

  • als Koordinator benanntes CSIRT

    CSIRT designated as coordinator CSIRT désigné comme coordinateur

    Für Gerätehersteller

    Das nationale als Koordinator benannte CSIRT, das zusammen mit der ENISA die Meldungen des Herstellers nach Art. 14 erhält; Art. 14 Abs. 7 legt fest, aus welchem Mitgliedstaat dieses CSIRT stammt.

    DefinitionArt. 3(51); Art. 14(1), (7) auf EUR-Lex

    „als Koordinator benanntes CSIRT“ ein CSIRT, das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als Koordinator benannt wurde.

  • Cybersicherheitsrisiko

    cybersecurity risk risque de cybersécurité

    Für Gerätehersteller

    Der mögliche Verlust oder die mögliche Störung durch einen Sicherheitsvorfall, ausgedrückt als Kombination aus Ausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit; die Grundlage der Risikobewertung nach Art. 13 Abs. 2.

    DefinitionArt. 3(37) auf EUR-Lex

    „Cybersicherheitsrisiko“ das Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfalls zum Ausdruck gebracht wird;

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D

  • Datenfernverarbeitung

    remote data processing traitement de données à distance

    Für Gerätehersteller

    Die Serverseite, die der Hersteller selbst konzipiert hat oder unter seiner Verantwortung konzipieren ließ, wenn eine Funktion des Geräts ohne sie ausfallen würde.

    DefinitionArt. 3(2) auf EUR-Lex

    „Datenfernverarbeitung“ entfernt stattfindende Datenverarbeitung, für die eine Software vom Hersteller selbst oder unter dessen Verantwortung konzipiert und entwickelt wird und ohne die das Produkt mit digitalen Elementen eine seiner Funktionen nicht erfüllen könnte;

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E

  • Einführer

    importer importateur

    Für Gerätehersteller

    Eine in der Union ansässige Person oder ein dort ansässiges Unternehmen, die oder das ein Gerät mit dem Namen oder der Marke eines außerhalb der Union ansässigen Herstellers auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

    DefinitionArt. 3(16) auf EUR-Lex

    „Einführer“ eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt;

  • einheitliche Meldeplattform

    single reporting platform plateforme unique de signalement

    Für Gerätehersteller

    Die von ENISA eingerichtete und betriebene Plattform, über die Meldungen nach Art. 14 das als Koordinator benannte CSIRT und ENISA gleichzeitig erreichen (Art. 14 Abs. 1).

    BestimmungArt. 16(1); Art. 14(1), (3); Art. 15 auf EUR-Lex

    Für die Zwecke der Meldungen gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze1 und 2 und zur Vereinfachung der Meldepflichten der Hersteller richtet die ENISA eine einheitliche Meldeplattform ein. Der laufende Betrieb dieser einheitlichen Meldeplattform wird von der ENISA gesteuert und aufrechterhalten. Die Architektur der einheitlichen Meldeplattform muss es den Mitgliedstaaten und der ENISA ermöglichen, ihre eigenen Endpunkte für die elektronische Meldung einzurichten.

  • EU-Konformitätserklärung

    EU declaration of conformity déclaration UE de conformité

    Für Gerätehersteller

    Das vom Hersteller nach Art. 13 Abs. 12 erstellte Dokument, das festhält, dass die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen aus Anhang I nachgewiesen wurde; das Muster steht in Anhang V.

    BestimmungArt. 28(1); Art. 13(12), (20); Anhang V (Muster), Anhang VI (vereinfacht) auf EUR-Lex

    Die EU-Konformitätserklärung wird vom Hersteller gemäß Artikel 13 Absatz 12 ausgestellt und besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I nachgewiesen worden ist.

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F

  • Frühwarnung (über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle)

    early warning notification (of an actively exploited vulnerability) alerte précoce (de vulnérabilité activement exploitée)

    Für Gerätehersteller

    Die erste Meldung, innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller von einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt, Kenntnis erlangt hat; gegebenenfalls sind die Mitgliedstaaten anzugeben, in denen das Gerät bereitgestellt wurde.

    BestimmungArt. 14(2)(a); bei Sicherheitsvorfällen Art. 14(4)(a) auf EUR-Lex

    unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat, eine Frühwarnung über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle unter Angabe der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen des Herstellers seiner Kenntnis nach bereitgestellt wurde;

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G

  • grundlegende Cybersicherheitsanforderungen

    essential cybersecurity requirements exigences essentielles de cybersécurité

    Für Gerätehersteller

    Anhang I besteht aus zwei Teilen: Teil I betrifft die Eigenschaften des Geräts selbst, etwa eine sichere Standardkonfiguration und den Schutz gespeicherter und übertragener Daten; Teil II betrifft die Behandlung von Schwachstellen durch den Hersteller, einschließlich der Software-Stückliste und der Sicherheitsaktualisierungen.

    BestimmungAnhang I (Teil I und Teil II); Art. 3(27); Art. 13(1), (8) auf EUR-Lex

    Produkte mit digitalen Elementen werden so konzipiert, entwickelt und hergestellt, dass sie angesichts der Risiken ein angemessenes Cybersicherheitsniveau gewährleisten.

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H

  • Händler

    distributor distributeur

    Für Gerätehersteller

    Ein Wiederverkäufer oder Großhändler in der Lieferkette, der das Gerät bereitstellt, ohne seine Eigenschaften zu ändern; weder Hersteller noch Einführer.

    DefinitionArt. 3(17) auf EUR-Lex

    „Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt mit digitalen Elementen ohne Änderung seiner Eigenschaften auf dem Unionsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

  • harmonisierte Norm

    harmonised standard norme harmonisée

    Für Gerätehersteller

    Eine Norm nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; ihre Anwendung begründet eine Konformitätsvermutung für die von ihr abgedeckten Anforderungen (Art. 27 Abs. 1).

    DefinitionArt. 3(36) auf EUR-Lex

    „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

  • Hersteller

    manufacturer fabricant

    Für Gerätehersteller

    Wer das Gerät unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 13), auch wenn andere es entworfen oder hergestellt haben; ein Entwicklungsdienstleister ist in der Regel nicht der Hersteller.

    DefinitionArt. 3(13) auf EUR-Lex

    „Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich;

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I

  • Informationen und Anleitungen für den Nutzer

    information and instructions to the user informations et instructions destinées à l’utilisateur

    Für Gerätehersteller

    Die Informationen nach Anhang II, die dem Gerät in Papierform oder elektronisch beigefügt sind, einschließlich der zentralen Anlaufstelle, des Enddatums des Unterstützungszeitraums und, falls der Hersteller die Software-Stückliste bereitstellt, ihres Fundorts.

    BestimmungAnhang II; Art. 13(18) auf EUR-Lex

    Die Hersteller gewährleisten, dass den Produkten mit digitalen Elementen die in Anhang II genannten Informationen und Anleitungen für den Nutzer in Papierform oder elektronischer Form beigefügt sind.

  • Inverkehrbringen / in den Verkehr bringen

    placing on the market mise sur le marché

    Für Gerätehersteller

    Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, im Unterschied zur Bereitstellung auf dem Markt, die auch jede spätere Abgabe umfasst.

    DefinitionArt. 3(21) auf EUR-Lex

    „Inverkehrbringen“ bzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt;

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K

  • Klasse I

    Class I Classe I

    Für Gerätehersteller

    Klasse I in Anhang III nennt unter 19 Positionen Netzschnittstellen, Betriebssysteme, Router und Modems, Mikroprozessoren und Mikrocontroller mit sicherheitsrelevanten Funktionen sowie Produkte für die intelligente häusliche Umgebung mit Sicherheitsfunktionen; Art. 32 Abs. 2 legt das Bewertungsverfahren fest.

    AuszugAnhang III, Klasse I auf EUR-Lex

    1. physische und virtuelle Netzschnittstellen
    2. Betriebssysteme
    3. Router, Modems für die Internetanbindung und Switches
    4. Mikroprozessoren mit sicherheitsrelevanten Funktionen
    5. Mikrocontroller mit sicherheitsrelevanten Funktionen
    6. anwendungsspezifische integrierte Schaltungen (ASIC) und FPGA (Field Programmable Gate Array) mit sicherheitsrelevanten Funktionen [...]
    7. Produkte für die intelligente häusliche Umgebung mit Sicherheitsfunktionen, einschließlich intelligenter Türschlösser, Sicherheitskameras, Babyüberwachungssysteme und Alarmanlagen
  • Klasse II

    Class II Classe II

    Für Gerätehersteller

    Klasse II in Anhang III nennt Hypervisoren und Container-Runtime-Systeme, Firewalls und Intrusion-Detection-Systeme oder Intrusion-Prevention-Systeme sowie manipulationssichere Mikroprozessoren und Mikrocontroller; Art. 32 Abs. 3 legt das Bewertungsverfahren fest, ohne die Möglichkeit einer internen Kontrolle.

    AuszugAnhang III, Klasse II auf EUR-Lex

    1. Hypervisoren und Container-Runtime-Systeme, die eine virtualisierte Ausführung von Betriebssystemen und ähnlichen Umgebungen unterstützen
    2. Firewalls, Intrusion-Detection-Systeme und Intrusion-Prevention-Systeme
    3. manipulationssichere Mikroprozessoren
    4. manipulationssichere Mikrocontroller
  • Komponente

    component composant

    Für Gerätehersteller

    Software oder Hardware, die zum Einbau in ein elektronisches Informationssystem bestimmt ist: ein Funkmodul, ein Chipsatz mit seiner Firmware, eine Bibliothek im Firmware-Image.

    DefinitionArt. 3(6) auf EUR-Lex

    „Komponente“ Software oder Hardware, die für die Integration in ein elektronisches Informationssystem bestimmt ist;

  • Konformitätsbewertung

    conformity assessment évaluation de la conformité

    Für Gerätehersteller

    Das Verfahren zur Prüfung, ob das Gerät die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen aus Anhang I erfüllt (Art. 32); die verpflichtende Konformitätsbewertung nach der CRA gilt ab dem 11. Dezember 2027.

    DefinitionArt. 3(27) auf EUR-Lex

    „Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem überprüft wird, ob die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erfüllt werden;

  • kritische Produkte mit digitalen Elementen

    critical products with digital elements produits critiques comportant des éléments numériques

    Für Gerätehersteller

    Anhang IV nennt drei Kategorien: Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen, Smart-Meter-Gateways sowie andere Geräte für fortgeschrittene Sicherheitszwecke und Chipkarten oder ähnliche Geräte einschließlich Sicherheitselementen; Art. 8 erlaubt der Kommission, dafür ein europäisches Cybersicherheitszertifikat zu verlangen.

    AuszugArt. 8(1)-(2); Anhang IV auf EUR-Lex

    1. Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen
    2. Smart-Meter-Gateways in intelligenten Messsystemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sowie andere Geräte für fortgeschrittene Sicherheitszwecke, einschließlich der sicheren Kryptoverarbeitung
    3. Chipkarten oder ähnliche Geräte, einschließlich Sicherheitselemente

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M

  • Meldung von Schwachstellen

    vulnerability notification notification de vulnérabilité

    Für Gerätehersteller

    Die zweite Meldung, innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller Kenntnis erlangt hat: allgemeine Informationen über das Gerät, die Art der Ausnutzung und der Schwachstelle, die ergriffenen Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen und diejenigen, die Nutzer ergreifen können. Bei Sicherheitsvorfällen: die Meldung des Sicherheitsvorfalls nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b.

    BestimmungArt. 14(2)(b); bei Sicherheitsvorfällen Art. 14(4)(b) (Meldung des Sicherheitsvorfalls) auf EUR-Lex

    sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller Kenntnis von der aktiv ausgenutzten Schwachstelle erlangt hat, eine Meldung von Schwachstellen, die allgemeine Informationen, soweit verfügbar, über das betreffende Produkt mit digitalen Elementen, über die allgemeine Art der Ausnutzung und der betreffenden Schwachstelle sowie über alle ergriffenen Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen sowie Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen, die Nutzer ergreifen können, enthält und in der gegebenenfalls auch angegeben wird, als wie sensibel der Hersteller die gemeldeten Informationen ansieht;

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N

  • notifizierte Stelle

    notified body organisme notifié

    Für Gerätehersteller

    Eine nach Kapitel IV notifizierte Konformitätsbewertungsstelle; Stellen können seit dem 11. Juni 2026 notifiziert werden, und die verpflichtende Konformitätsbewertung nach der CRA gilt ab dem 11. Dezember 2027.

    DefinitionArt. 3(29) auf EUR-Lex

    „notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach Artikel 43 dieser Verordnung und anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde;

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P

  • Produkt mit digitalen Elementen

    product with digital elements produit comportant des éléments numériques

    Für Gerätehersteller

    Ein vernetztes Gerät samt der Datenfernverarbeitung, die es zum Funktionieren benötigt; ein separat verkauftes Modul oder eine separat verkaufte Firmwarekomponente ist ein eigenständiges Produkt.

    DefinitionArt. 3(1) auf EUR-Lex

    „Produkt mit digitalen Elementen“ ein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;

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S

  • Schwachstelle

    vulnerability vulnérabilité

    Für Gerätehersteller

    Eine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion des Geräts, die eine Cyberbedrohung ausnutzen kann, in der Firmware, einer Komponente oder der Hardware selbst; ein Scannerbefund ist ein Signal dafür, dass eine solche Schwachstelle vorliegen könnte.

    DefinitionArt. 3(40) auf EUR-Lex

    „Schwachstelle“ eine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion eines Produkts mit digitalen Elementen, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann;

  • schwerwiegender Sicherheitsvorfall

    severe incident having an impact on the security of the product with digital elements incident grave ayant des répercussions sur la sécurité du produit comportant des éléments numériques

    Für Gerätehersteller

    Ein Sicherheitsvorfall, der die Fähigkeit des Geräts beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, sensible oder wichtige Daten oder Funktionen zu schützen, oder der zur Einschleusung oder Ausführung von Schadcode geführt hat oder führen kann; Art. 14 Abs. 5 legt die Kriterien fest, und nach Art. 14 Abs. 3 sind nur schwerwiegende Sicherheitsvorfälle meldepflichtig.

    BestimmungArt. 14(3), (5) auf EUR-Lex

    Für die Zwecke von Absatz 3 gilt ein Sicherheitsvorfall, der Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen hat, als schwerwiegend, wenn a) er sich negativ auf die Fähigkeit eines Produkts mit digitalen Elementen auswirkt oder auswirken kann, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von sensiblen oder wichtigen Daten oder Funktionen zu schützen, oder b) er zur Einführung oder Ausführung eines böswilligen Codes in einem Produkt mit digitalen Elementen oder im Netzwerk und Informationssystem eines Nutzers des Produkts mit digitalen Elementen geführt hat oder dazu führen kann.

  • sichere Standardkonfiguration

    secure by default configuration configuration de sécurité par défaut

    Für Gerätehersteller

    Das Gerät wird mit einer sicheren Standardkonfiguration bereitgestellt und kann in seinen ursprünglichen Zustand zurückgesetzt werden; für ein maßgeschneidertes Produkt kann mit einem gewerblichen Nutzer eine andere Konfiguration vereinbart werden (Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. b).

    BestimmungAnhang I Teil I(2)(b) auf EUR-Lex

    mit einer sicheren Standardkonfiguration auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern zwischen dem Hersteller und dem gewerblichen Nutzer in Bezug auf ein maßgeschneidertes Produkt mit digitalen Elementen nichts anderes vereinbart wurde, und die Möglichkeit bieten, das Produkt in seinen ursprünglichen Zustand zurückzusetzen,

  • Sicherheitsaktualisierung

    security update mise à jour de sécurité

    Für Gerätehersteller

    Eine Firmware- oder Softwareaktualisierung, die ein erkanntes Sicherheitsproblem behebt; nach Anhang I Teil II Nr. 8 muss sie unverzüglich und, außer bei entsprechend vereinbarten maßgeschneiderten Produkten, unentgeltlich zusammen mit einem Hinweis verbreitet werden.

    BestimmungAnhang I Teil II(2) und (8); Art. 13(9) auf EUR-Lex

    dafür sorgen, dass Sicherheitsaktualisierungen, die zur Bewältigung festgestellter Sicherheitsprobleme zur Verfügung stehen, unverzüglich und — sofern zwischen dem Hersteller und dem gewerblichen Nutzer in Bezug auf ein maßgeschneidertes Produkt mit digitalen Elementen nichts anderes vereinbart wurde — kostenlos verbreitet werden, zusammen mit Hinweisen und einschlägigen Informationen, auch über zu treffende mögliche Maßnahmen.

  • Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen

    incident having an impact on the security of the product with digital elements incident ayant des répercussions sur la sécurité du produit comportant des éléments numériques

    Für Gerätehersteller

    Ein Sicherheitsvorfall, der die Fähigkeit des Geräts beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder Funktionen zu schützen; nach Art. 14 Abs. 3 sind nur schwerwiegende Sicherheitsvorfälle meldepflichtig.

    DefinitionArt. 3(44); Art. 14(3), (5) auf EUR-Lex

    „Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen“ einen Sicherheitsvorfall, der sich negativ auf die Fähigkeit eines Produkts mit digitalen Elementen auswirkt oder auswirken kann, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder Funktionen zu schützen;

  • Software-Stückliste

    software bill of materials nomenclature des logiciels

    Für Gerätehersteller

    Eine formale Aufzeichnung der Komponenten in der Software des Geräts und ihrer Beziehungen innerhalb der Lieferkette; Anhang I Teil II Nr. 1 verlangt ein maschinenlesbares Format, das mindestens die Abhängigkeiten auf oberster Ebene abdeckt.

    DefinitionArt. 3(39); Anhang I Teil II(1); Art. 13(24) auf EUR-Lex

    „Software-Stückliste“ eine formale Aufzeichnung der Einzelheiten und Lieferkettenbeziehungen der Komponenten, die in den Softwareelementen eines Produkts mit digitalen Elementen enthalten sind;

  • Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen

    policy on coordinated vulnerability disclosure politique de divulgation coordonnée des vulnérabilités

    Für Gerätehersteller

    Eine Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen, die der Hersteller aufstellt und umsetzt (Anhang I Teil II Nr. 5); Teil II Nr. 6 verlangt zusätzlich eine Kontaktadresse für die Meldung von Schwachstellen.

    BestimmungAnhang I Teil II(5); Art. 13(8) letzter Unterabsatz; Anhang VII Nummer 2(b); Erwägungsgrund 76 auf EUR-Lex

    eine Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen aufstellen und umsetzen;

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T

  • technische Dokumentation

    technical documentation documentation technique

    Für Gerätehersteller

    Die Dokumentation darüber, wie das Gerät und die Verfahren des Herstellers Anhang I erfüllen, mit mindestens den Inhalten aus Anhang VII; sie wird zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder für den Unterstützungszeitraum aufbewahrt, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist (Art. 13 Abs. 13).

    BestimmungArt. 31(1); Anhang VII; Art. 13(12)-(13) auf EUR-Lex

    Die technische Dokumentation enthält alle einschlägigen Daten oder Einzelheiten darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I genügen. Sie enthält zumindest die in Anhang VII genannten Angaben.

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U

  • Unterstützungszeitraum

    support period période d’assistance

    Für Gerätehersteller

    Der Zeitraum, in dem der Hersteller die Schwachstellen des Geräts nach Anhang I Teil II behandeln muss; der Hersteller legt ihn nach Art. 13 Abs. 8 fest.

    DefinitionArt. 3(20); Art. 13(8), (9), (19) auf EUR-Lex

    „Unterstützungszeitraum“ den Zeitraum, in dem der Hersteller sicherstellen muss, dass die Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden;

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W

  • wesentliche Änderung

    substantial modification modification substantielle

    Für Gerätehersteller

    Eine Änderung nach dem Inverkehrbringen, die sich auf die Konformität mit Anhang I Teil I auswirkt oder die bewertete Zweckbestimmung ändert; nach Erwägungsgrund 39 gilt eine Sicherheitsaktualisierung, die lediglich das Risiko senkt, in der Regel nicht als wesentlich.

    DefinitionArt. 3(30) auf EUR-Lex

    „wesentliche Änderung“ eine Änderung des Produkts mit digitalen Elementen nach dessen Inverkehrbringen, die sich auf die Konformität des Produkts mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I auswirkt oder zu einer Änderung des bestimmungsgemäßen Zwecks, für den das Produkt geprüft wurde, führt;

  • wichtige Produkte mit digitalen Elementen

    important products with digital elements produits importants comportant des éléments numériques

    Für Gerätehersteller

    Ein Produkt, dessen Kernfunktionen einer der Kategorien aus Anhang III entsprechen, etwa ein Router oder ein Mikrocontroller mit sicherheitsrelevanten Funktionen; es unterliegt den Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 32 Abs. 2 und 3. Art. 7 knüpft den Status an die eigenen Kernfunktionen des Produkts.

    BestimmungArt. 7(1)-(2); Anhang III (Klasse I und Klasse II) auf EUR-Lex

    Produkte mit digitalen Elementen, die die Kernfunktionen einer in Anhang III aufgeführten Produktkategorie aufweisen, gelten als wichtige Produkte mit digitalen Elementen und unterliegen den in Artikel 32 Absätze 2 und 3 genannten Konformitätsbewertungsverfahren.

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Z

  • zentrale Anlaufstelle

    single point of contact point de contact unique

    Für Gerätehersteller

    Die eigene Anlaufstelle des Herstellers, über die Nutzer ihn direkt und schnell erreichen können, auch um Schwachstellen des Geräts zu melden; sie wird in den Informationen nach Anhang II genannt. Nicht die Meldeplattform von ENISA.

    BestimmungArt. 13(17); Anhang II auf EUR-Lex

    Für die Zwecke dieser Verordnung benennen die Hersteller eine zentrale Anlaufstelle, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren, auch um die Meldung von Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen zu erleichtern.

  • Zweckbestimmung

    intended purpose utilisation prévue

    Für Gerätehersteller

    Die vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung, den Verkaufsunterlagen und der technischen Dokumentation angegebene Verwendung, einschließlich des Nutzungskontexts und der Nutzungsbedingungen.

    DefinitionArt. 3(23) auf EUR-Lex

    „Zweckbestimmung“ die Verwendung, für die ein Produkt mit digitalen Elementen laut Hersteller bestimmt ist, einschließlich der besonderen Nutzungsumstände und Nutzungsbedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation;

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Die Meldebegriffe aus Art. 14 in der Praxis: Der Fristenrechner ermittelt aus dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller Kenntnis erlangt hat, die Fristen für 24 Stunden, 72 Stunden und den Abschlussbericht.

Information, keine Rechtsberatung. Diese Seiten wenden den Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2847 an und verlinken auf deren Veröffentlichung im Amtsblatt auf EUR-Lex. Sie entscheiden nicht, ob ein Ereignis meldepflichtig ist, und übermitteln nichts an die ENISA oder ein CSIRT.

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